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Antragsstellung

EEG-Umlage-Erstattung

„Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz: EEG) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz und garantiert den Betreibern dieser Anlagen eine finanzielle Förderung (die Einspeisevergütung oder, bei der Direktvermarktung, die Marktprämie). Dieser aus erneuerbaren Energien erzeugte Strom wird an der Börse verkauft. Die hierbei erzielten Einnahmen fallen aber insgesamt niedriger aus als die an die Anlagenbetreiber zu entrichtenden finanziellen Förderungen. In Höhe dieser Differenz entstehen daher Mehrausgaben, die nicht über die Vermarktung an der Börse gedeckt werden können und folglich in Form der sogenannten EEG-Umlage auf alle Stromendverbraucher, d. h. auch auf Unternehmen, verteilt werden. Die Höhe der bundeseinheitlichen EEG-Umlage wird von den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) Mitte Oktober eines Jahres unter Zugrundelegung der voraussichtlichen gesamten Mehrkosten für das Folgejahr in ct/kWh ermittelt und bekannt gegeben.

[…]

Durch das EEG 2017 sollen die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien angemessen verteilt werden. Dabei sollen alle Stromverbraucher in adäquater Weise an den Kosten beteiligt werden – jedoch ohne dassdabei die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromkostenintensiven Industrie gefährdet wird. Benötigt ein Unternehmen für die Produktion seiner Erzeugnisse sehr große Strommengen und erreichen die Stromkosten des Unternehmens unter Berücksichtigung der Mehrbelastung durch die EEG-Umlage ein besonders hohes Niveau im Verhältnis zu seiner Bruttowertschöpfung, so kann dies zu einer Beeinträchtigung seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit führen und das Unternehmen zur Abwanderung ins Ausland veranlassen. Um solchen negativen Auswirkungen aufgrund der EEG-Umlage-Mehrbelastung entgegenzusteuern, gibt es für besonders stromkostenintensive Unternehmen eine Entlastungsmöglichkeit, die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG. Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung können stromkostenintensive Unternehmen bestimmter Branchen sowie Schienenbahnen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen“

Wir untersützen Sie bei dem Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage. Wenn Sie mehr über die EEG-Umlage erfahren wollen, ob und wie Sie sich davon befreien können, lesen sie hier weiter: Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2020